Urteil VermG §§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3, 11 Abs. 1, 11 a, 15 Abs. 1
Schlagworte
VermG §§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3, 11 Abs. 1, 11 a, 15 Abs. 1; II. BV § 26
Leitsätze
a) Der Kostenerstattungsanspruch eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner (früheren) Tätigkeit als staatlicher Verwalter umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung. Der Erstattungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB. b) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters wird erst nach Ende der staatlichen Verwaltung fällig (Bestandskraft des Aufhebungsbescheids oder Ablauf des 31. Dezember 1992). c) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters setzt eine echte Treuhänderstellung voraus. Diese war erst seit dem 1. Juli 1990 vorhanden.
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