Urteil Vermächtnis
Schlagworte
Vermächtnis; Unmöglichkeit der Erfüllung bez.Ostgrundstück durch Westerbin; Ersatzanspruch des restituierten Eigentümers
Leitsätze
1. Zur Frage der Unmöglichkeit einer Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil Berlins durch eine in West-Berlin lebende Erbin in der Zeit vor der Einigung Deutschlands.
2. Ein Eigentümer, dessen Grundstück in der DDR enteignet und nach dem VermG restituiert worden ist, hat damit einen Ersatz nach § 281 BGB a. F. auch im Hinblick auf eine bereits vor der Enteignung infolge staatlicher Verwaltung eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs eines Dritten erlangt.
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