Urteil Verletzung rechtlichen Gehörs durch anderweitige Wertung von erstinstanzlichen Zeugenaussagen durch die Berufungsinstanz
Schlagworte
Verletzung rechtlichen Gehörs durch anderweitige Wertung von erstinstanzlichen Zeugenaussagen durch die Berufungsinstanz; Beweislast bei Vollstreckungsgegenklage; Substantiierungspflicht; Inanspruchnahme aus einer Grundschuld; schuldrechtlicher Rückgewähranspruch; Sicherungsabrede; formbedürftige Stundung
Leitsätze
1. Die sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Inanspruchnahme aus einer Grundschuld wendende Klägerin hat das Entstehen und die Fälligkeit des von ihr geltend gemachten schuldrechtlichen Rückgewähranspruches, den sie aus der mit dem Grundschuldgläubiger getroffenen Sicherungsabrede ableitet, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.
2. Das Berufungsgericht ist zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet, wenn es protokollierte Zeugenaussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder werten will.
3. Eine für sich allein nicht formbedürftige Vereinbarung (hier: Stundung) ist auch dann notariell zu beurkunden, wenn sie mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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