Urteil Verletzung rechtlichen Gehörs
Schlagworte
Verletzung rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung; unlautere Machenschaft; manipulative Enteignung; Eigenheimbebauung
Leitsätze
1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 12 VwGO wegen des Erlasses einer Überraschungsentscheidung greift nur dann durch, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fern liegend anzusehen ist.
2. Die Enteignung eines Grundstücks erst nach der Durchführung der Baumaßnahme stellt allein noch keinen Machtmissbrauch dar.
(Leitsätze der Redaktion)
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