Urteil Verletzung des rechtlichen Gehörs


Schlagworte

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Berechnung der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen des Mieters; Mietereinbauten

Leitsatz

Der Umfang der Bereicherung bei Investitionen des Mieters bemißt sich nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können. (Leitsatz der Redaktion)

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