Urteil Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an ordnungsmäßiger Verwaltung
Schlagworte
Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an ordnungsmäßiger Verwaltung; verzögerter Sanierungsbeschluss; Schadensersatzpflicht der übrigen Wohnungseigentümer; verschleppte Mängelbeseitigung; bestandskräftiger Eigentümerbeschluss
Leitsätze
1. Verletzen Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsmäßigen Verwaltung, können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass erkannte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig erbracht oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung abgelehnt wurde. Voraussetzung ist stets ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers.
2. Bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse, die eine Instandsetzung ablehnen, schließen einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter oder unterlassener Instandsetzung nicht grundsätzlich aus.
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