Urteil Verlängerung eines Zeitmietverhältnisses mangels Widerspruchs


Schlagworte

Verlängerung eines Zeitmietverhältnisses mangels Widerspruchs; Mietverhältnis auf Zeit; vertragliche Verlängerung; Kündigung; Kündigungsfrist

Leitsatz

§ 565 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt lediglich, daß eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein soll, grundsätzlich unwirksam ist. Diese Bestimmung steht aber einer Vereinbarung, durch die die Kündigungsfrist für den Mieter gegenüber der gesetzlichen Regelung verlängert wird, nicht entgegen. Die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ist wirksam.

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