Urteil Verlängerung einer Veränderungssperre


Schlagworte

Verlängerung einer Veränderungssperre

Leitsätze

1. Zur Frage, wann ein Planaufstellungsbeschluß zu fassen und die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen ist.

2. Änderungen einzelner Planungsabsichten zwischen Planaufstellungsbeschluß und Erlaß der Veränderungssperre sind für deren Wirksamkeit unerheblich, wenn nur im Zeitpunkt des Erlasses die Planungskonzeption hinreichend konkretisiert und erkennbar ist. Änderungen nach Erlaß der Veränderungssperre sind für ihre Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung, wenn die mit ihr verfolgte Sicherungsfunktion fortbesteht.

3. Besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB für die nochmalige Verlängerung einer Veränderungssperre können vorliegen, wenn im Randbereich der ehemaligen Mauer in Berlin-Mitte ein 3,8 ha großes städtebaulich ungeordnetes Plangebiet mit 34 teilweise seit 40 Jahren ohne Enteignung als öffentliche Grünfläche genutzten Grundstücken unter Berücksichtigung der Umgebungssituation und gesamtstädtischer Belange geordnet und entwickelt werden soll.

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