Urteil Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters?
Schlagworte
Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters?
Leitsatz
Die Vorschriften der §§ 556 a Abs. 3 und 556 c BGB i. d. F. des 3. MietRÄndG sehen eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf bestimmte und auf unbestimmte Zeit vor; eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters ist nicht zulässig. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt insbesondere in Betracht, wenn die Umstände, welche die Härte für den Mieter i. S. des § 556 a Abs. 1 BGB begründen, nicht nur vorübergehender Natur sind.
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