Urteil Verlängerung der Leerstandsfrist auf sechs Monate nicht für Altfälle


Schlagworte

Verlängerung der Leerstandsfrist auf sechs Monate nicht für Altfälle

Leitsätze

1. Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Zweiten ZwVbVO genannte Frist nimmt das Leerstehenlassen einer Wohnung nicht von der Ahndung aus, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für die Absicht des Verfügungsberechtigten, den Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden.

2. Nr. 2 Buchst. c der Ausführungsvorschriften vom 29. Juli 1994 (ABl. für Berlin, Nr. 36, S. 2254) ändert daran nichts.

3. Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ist ein Zeitgesetz im Sinne von § 4 OWiG, so daß eine zum Zeitpunkt der Begehung strengere Fassung (Leerstand drei Monate) auch bei einer späteren Lockerung (Leerstand sechs Monate) anwendbar bleibt. (Leitsatz zu 3 von der Redaktion)

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