Urteil Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) für Bahnhof im Allgäu


Schlagworte

Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) für Bahnhof im Allgäu

Leitsatz

Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichtige muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muß.

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