Urteil Verkehrssicherungspflicht auf vermieteten Stellplätzen
Schlagworte
Verkehrssicherungspflicht auf vermieteten Stellplätzen; Verpflichteter der Sicherungspflichten
Leitsatz
Grundsätzlich ist der Vermieter verkehrssicherungspflichtig für vermietete Stellplätze. Eine Delegierung auf die Hausverwaltung kann allerdings erfolgen. Die Sicherungspflicht bezieht sich nur auf die bestimmungsgemäß nutzbaren Flächen.
(Leitsatz der Redaktion)
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