Urteil Verkehrssicherungspflicht
Schlagworte
Verkehrssicherungspflicht; Trampelpfad; Gefahrenlage; Widmung; Wegebenutzung; Duldung; Mitverschulden
Leitsätze
1. Der Grundstückseigentümer, der die Benutzung eines Weges ("Trampelpfad") duldet, hat dafür grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht.
2. Der Benutzer muß allerdings mit Mängeln rechnen, so daß der Eigentümer nur dann tätig werden muß, wenn unerkennbare Gefahren bestehen. (Leitsätze der Redaktion)
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