Urteil Verjährungsunterbrechung
Schlagworte
Verjährungsunterbrechung; unklarer Mahnbescheid; Schönheitsreparaturen; unwirksame Aufrechnung wg. Unbestimmbarkeit
Leitsätze
1. Ein Mahnbescheid, in dem lediglich angegeben ist, es würden u. a. Renovierungskosten geltend gemacht, reicht nicht zur Individualisierung des Anspruchs und damit zur Unterbrechung der Verjährung.
2. Die Aufrechnung mit eigenen höheren Ansprüchen des Vermieters ist dann unwirksam, wenn nicht angegeben ist, mit welchen Teilforderungen aufgerechnet werden soll.
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