Urteil Verjährungsfrist
Schlagworte
Verjährungsfrist; Veränderung; Verschlechterung; Ersatzanspruch; Schadensersatzanspruch; Übernahmeprotokoll; Anfangszustand; Schuldanerkenntnis; Mietausfall; Betriebskostenvorschuss; Betriebskostenabrechnung; Sollvorschüsse; Kostengegenüberstellung
Leitsätze
1. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter über diese Ansprüche verhandelt.
2. Das vom Mieter unterzeichnete Übernahmeprotokoll, in dem der einwandfreie Anfangszustand der Wohnung bestätigt wird, ist als negatives Schuldanerkenntnis anzusehen mit der Folge, daß der Mieter in diesem Protokoll nicht vermerkte Mängel nicht mehr geltend machen kann.
3. Der Anspruch auf Ersatz des Mietzinsausfalls, der wegen Veränderungen oder Verschlechterungen entstanden ist, umfaßt dann nicht mehr die in dem Bruttomietzins enthaltenen Vorschüsse auf Betriebskosten, wenn im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung Abrechnungsreife wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist eingetragen war. Die Vorschußansprüche können auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die inzwischen erteilte Abrechnung unwirksam ist.
4. Ob in eine Betriebskostenabrechnung nur die tatsächlich gezahlten Vorschüsse oder die sog. Sollvorschüsse eingestellt werden sollten, bleibt dahingestellt.
5. Eine Betriebskostenabrechnung ist jedoch dann nicht ordnungsgemäß, wenn die Gegenüberstellung mit den Kosten des Vorjahres fehlt und/oder die Erläuterung der Kostensteigerung fehlt.
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