Urteil Verjährungsfrist


Schlagworte

Verjährungsfrist; Rückforderung; Mietzins; Bereicherungsrecht; Mangel; Grundfläche; Fläche

Leitsätze

1. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bei überzahltem Mietzins unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.

2. Hat die überhöhte Angabe der Grundfläche eines Gewerberaums nach den Vorstellungen der Parteien die Höhe des Mietzinses beeinflußt, liegt ein zur Rückforderung des rechtsgrundlos erbrachten Teils des Mietzinses berechtigender Mangel vor.

3. Der Vermieter eines Gewerberaums, der bei seinen Abrechnungen regelmäßig eine Fläche zugrunde legt, von der er weiß, daß sie kleiner als die tatsächliche Fläche ist, kann sich wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens im Rechtsstreit mit dem Mieter nicht auf die größere Fläche zu stützen.

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