Urteil Verjährungsfrist


Schlagworte

Verjährungsfrist; Beginn; Schadensersatz; Wohnungseingangstür; Beschädigung; Rückgabe der Mietsache; Hauptleistungspflicht

Leitsätze

Der Lauf der Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt des Zurückerhalts der Mietsache, wenn der Mieter vertragswidrig die Wohnungseingangstür beschädigt hat.

Ein Beginn der Verjährungsfrist wegen Verletzung der Rückgabepflicht erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Wiederherstellung der Mietsache setzt eine Hauptleistungspflicht des Mieters voraus; ob eine Hauptleistungspflicht im Einzelfall gegeben ist, bestimmt sich auch danach, ob erhebliche Kosten für die Wiederherstellung der Tür anfallen.

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