Urteil Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nicht vor Mietende
Schlagworte
Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nicht vor Mietende
Leitsatz
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB zwar auch dann schon mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Die Verjährungsfrist kann aber nicht vor dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. (Leitsatz der Redaktion)
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