Urteil Verjährungsbeginn von Ersatzansprüchen bei Rückgabe der Mietsache
Schlagworte
Verjährungsbeginn von Ersatzansprüchen bei Rückgabe der Mietsache; Schadensersatz; Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
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