Urteil Verjährungsbeginn/unbekannter Aufenthalt


Schlagworte

Verjährungsbeginn/unbekannter Aufenthalt; Verjährungsbeginn/unbekannter Aufenthalt des Mieters; unbekannter Aufenthalt des Mieters/Verjährungsbeginn; Ersatzanspruch des Vermieters/Verjährungsbeginn; Vermieterersatzanspruch/Verjährungsbeginn; Rückgabe der Mietsache/Verjährungsbeginn; Auszug des Mieters/keine Pflicht zur Mitteilung der neuen Anschrift; Zutritt zur Wohnung/Verjährungsbeginn; Verjährungseinrede, unzulässige Rechtsausübung

Leitsatz

1. Die Verjährungsfrist nach § 558 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter freien Zutritt zur Wohnung zwecks Prüfung ihres Zustandes erhält.

2. Allein der Umstand, daß der Mieter dem Vermieter bei seinem Auszug seine neue Adresse nicht mitteilt, begründet mangels entsprechender Offenbarungspflicht keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

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