Urteil Verjährungsbeginn mit Rückgabe


Schlagworte

Verjährungsbeginn mit Rückgabe; keine Verjährungshemmung bei Klage aufgrund verdeckter Abtretung

Leitsätze

1. Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.

2. Die Verjährung wird nicht durch eine Klage aus vermeintlich eigenem Recht gehemmt, wenn der Anspruch auf einer Abtretungsvereinbarung beruht. (Leitsatz 2 von der Redaktion)

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