Urteil Verjährungsbeginn bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage


Schlagworte

Verjährungsbeginn bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage; Darlegungs- und Beweispflicht des Bereicherungsanspruchsgläubigers; Schrottimmobilien; Rechtsunkenntnis des Gläubigers; fehlende Vertretungsmacht; Rechtsscheinvollmacht

Leitsätze

a) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.

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