Urteil Verjährungsbeginn bei der Notarhaftung wegen Amtspflichtverletzung bei unüberschaubaren Grundbuchvorgängen


Schlagworte

Verjährungsbeginn bei der Notarhaftung wegen Amtspflichtverletzung bei unüberschaubaren Grundbuchvorgängen; Veränderungsmitteilung; Notarpflichten bei Verkauf von Grundstücksteilflächen und Lastenfreistellung

Leitsätze

a) Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen.

b) Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat.

c) Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung.

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