Urteil Verjährung, - von Zinsen aus Sicherungsgrundschulden
Schlagworte
Verjährung, - von Zinsen aus Sicherungsgrundschulden; Zinsen, Verjährung von - aus Sicherungsgrundschulden; Sicherungsgrundschulden, Verjährung von Zinsen aus -
Leitsatz
Zinsen aus Sicherungsgrundschulden verjähren nach § 197 BGB. Die Verjährung ist nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalles gehemmt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGH, ZIP 1993, 257 und BGH, WM 1995, 2173).
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