Urteil Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters/Verpächters


Schlagworte

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters/Verpächters

Leitsätze

1. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB beginnt, wenn im allseitigen Einverständnis der bisherige Mieter aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und der Erwerber des auf dem Mietgrundstück betriebenen Unternehmens des bisherigen Mieters als neuer Mieter in das bestehende Mietverhältnis eintritt, ohne daß der Vermieter die vermietete Sache (vorübergehend) zurückerhält, mit dem Ein-tritt des neuen Mieters.

2. Zur Frage, ob und in welchen Fällen die kurze Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB auch dann gilt, wenn der Schaden nicht unmittelbar an der vermieteten Sache (Grundstück) selbst, sondern an einer anderen Sache des Vermieters (hier: Nachbargrundstück) eingetreten ist.

3. Zum "Einschlafenlassen" von Verhandlungen.

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