Urteil Verjährung von Gemeinschaftsansprüchen
Schlagworte
Verjährung von Gemeinschaftsansprüchen; Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter von Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährungsvorschrift ist auch auf Ansprüche Dritter gegen den Mieter jedenfalls unter den einschränkenden Voraussetzungen anzuwenden, dass die Ansprüche zumindest auch in der Verschlechterung der Mietsache begründet sind und der Dritte sich mit der Vermietung einverstanden erklärt hat. Die gesetzlich vorgesehene Berechtigung zur Vermietung von Sondereigentum stellt gleichsam eine Ermächtigung eines Dritten zur Vermietung seines Eigentums dar.
(Leitsatz der Redaktion)
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