Urteil Verjährung von Ersatzansprüchen


Schlagworte

Verjährung von Ersatzansprüchen; unwirksamer beidseitiger Kündigungsausschluß von mehr als vier Jahren; Schadensersatzansprüche bei Austausch vermietereigener Einbauten/Einrichtungen durch mietereigene

Leitsätze

1. In einem Mietvertrag über Wohnraum ist - auch ein beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.

2. Hat der Mieter für die von ihm entfernten, im Eigentum des Vermieters stehenden Einrichtungen Ersatz besorgt, so hat der Vermieter nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er darlegt, daß seine finanzielle Situation wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung durch den Mieter wegen des Ersatzes schlechter ist, als sie bei pflichtgemäßer Erfüllung der Rückgabepflicht gewesen wäre.

3. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

(Leitsätze der Redaktion)

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