Urteil Verjährung vertraglicher Verwendungsersatzansprüche des Untermieters
Schlagworte
Verjährung vertraglicher Verwendungsersatzansprüche des Untermieters; Verwendungsersatzanspruch des Mieters, vertraglich vereinbarter; Untermieter; Anspruch gegen Vermieter auf Verwendungsersatz, Verjährung; Beginn der kurzen Beendigung des Untermietvertrages; Verwendungen, Begriff
Leitsatz
a) Die gegen den Vermieter gerichteten Ansprüche des Untermieters auf Verwendungsersatz, die auf einer zwischen ihm und dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen, verjähren in sechs Monaten nach Beendigung des Untermietvertrages.
b) (nichtamtlich)
Unter Verwendungen im Sinne von § 558 BGB sind solche Aufwendungen zu verstehen, die das Grundstück in seinem Bestand verbessern.
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