Urteil Verjährung/Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Verjährung/Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Rückgabe der Wohnung; Verjährungsfrist - Hemmung durch Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter; Schönheitsreparaturen - Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter; Hauswart als Besitzdiener

Leitsatz

1. Zur Berechnung der Verjährungsfrist bei einem Anspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen stattfanden.

2. Für die Anwendung des § 558 BGB ist der Umstand ohne Bedeutung, daß das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Rückgabe möglicherweise noch nicht beendet war.

3. Der Hauswart erlangt als Besitzdiener, wenn ihm von einem Mieter die Schlüssel zu aufgegebenen Mieträumen ausgehändigt werden, den Besitz an den Mieträumen unmittelbar für den Vermieter, ohne daß es auf eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Schlüssel ankommt.

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