Urteil Verjährung/preisrechtswidrige Mietzahlung


Schlagworte

Verjährung/preisrechtswidrige Mietzahlung; Verjährung/Rückforderungsanspruch nach Herabsetzung der Stichtagsmiete; Herabsetzung der Stichtagsmiete/Verjährung des Rückforderungsanspruches; Rückforderungsanspruch bei preisrechtswidriger Leistung/Verjährung; preisrechtswidrige Mietzahlung/Verjährung des Rückforderungsanspruches

Leitsatz

1. Wenn und soweit Mietzahlungen vor dem 1. Dezember 1980 nach der damals geltenden Rechtslage mietpreisrechtlich unzulässig waren, bleibt es auch im Falle der späteren Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs. 1 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) für die Rückforderungsansprüche des Mieters bei der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 I. BMG. Der Lauf der Verjährungsfrist begann dann mit der Leistung.

2. Wenn und soweit Mietzahlungen nach dem 30. November 1980 erfolgt sind und gemäß § 1 Abs. 1 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) zunächst mietpreisrechtlich zulässig waren, ist im Falle der späteren Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs. 1 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) für den Beginn der Verjährung der dadurch entstehenden Rückforderungsansprüche des Mieters § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG nicht anwendbar.

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