Urteil Verjährung des Erlösauskehranspruchs
Schlagworte
Verjährung des Erlösauskehranspruchs
Leitsatz
Der Herausgabeanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG verjährt in dreißig Jahren. Eine analoge Anwendung der §§ 195, 199 BGB n. F. scheidet aus.
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