Urteil Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Mieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Mieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel; starrer Fristenplan; Kenntnis der Rechtsprechung und Verjährungsbeginn; Geldleistung für nicht geschuldete Schönheitsreparaturen; Rückforderung
Leitsatz
Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB) hinausschiebt. Aufgrund des Urteils des BGH vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, GE 2004, 1023 war jedoch geklärt, dass eine Schönheitsreparaturklausel mit einem „starren" Fristenplan keine rechtliche Grundlage für Geldleistungen darstellt, die der Mieter bei Auszug anstelle vermeintlich geschuldeter Schönheitsreparaturen vornimmt.
(Leitsatz der Redaktion)
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