Urteil Verjährung der Notarkostenrechnung nach Stundung


Schlagworte

Verjährung der Notarkostenrechnung nach Stundung

Leitsatz

Die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung unterbricht nur dann die Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, wenn dem Kostenschuldner eine den Anforderungen in § 154 Abs. 1, 2 KostO entsprechende Kostenberechnung vorliegt.

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