Urteil Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen
Schlagworte
Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Hemmung (Verjährungsfrist); Vertrauensgrundsatz; Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Änderung der Rechtsprechung
Leitsatz
1. Die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 1. BMG gilt auch für konkurrierende Ansprüche. Auch ein auf Schadensersatz gerichteter Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Für die in § 30 1. BMG aufgeführten Rückgewähransprüche sind die besonderen Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 1. BMG allein maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob diese Rückgewähransprüche auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt sind, für die sonst an sich längere Verjährungsfristen gelten.
2. Zur Frage, ob Verjährung wegen höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sein kann, weil bis zur Entscheidung des BGH vom 25. Juni 1980 (GE 1980, 853) darauf vertraut worden ist, daß ein eingeleitetes Preisstellenverfahren die Verjährung unterbricht.
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