Urteil Verjährung, Beginn der - nach Möglichkeit der Kenntnis von der Person des Schädi- gers


Schlagworte

Verjährung, Beginn der - nach Möglichkeit der Kenntnis von der Person des Schädi- gers

Leitsätze

a) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Scha denshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschä digten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.

b) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an ei nem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädi gers zu entfalten.

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