Urteil Verjährung


Schlagworte

Verjährung; Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch; Unterlassen; endgültige Erfüllungsverweigerung

Leitsatz

Mit dem Zeitpunkt der endgültigen Erfüllungsverweigerung hinsichtlich durchzuführender Schönheitsreparaturen durch den Mieter beginnt die Verjährungsfrist für den Geldersatzanspruch des Vermieters, auch wenn das Mietverhältnis erst später endet.

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