Urteil Verjährung
Schlagworte
Verjährung; Schönheitsreparaturen; Verzug; Nachfrist; Schadensersatz; Berühmen; Anspruch
Leitsätze
1. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen entsteht nicht, wenn eine angemessene Nachfrist erst nach dem Eintritt der Verjährung des Vermieteranspruchs auf Schönheitsreparaturen endet, weil dann dem Verzug bereits die Einrede der Verjährung entgegensteht.
2. Die "Berühmung" von Ansprüchen muß nicht nur ernstlich gemeint sein, sondern auch nach objektiver Würdigung eine Gefahr für den Kläger einer negativen Feststellungsklage begründen.
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