Urteil Verhältnis von Abmahnung und Kündigung


Schlagworte

Verhältnis von Abmahnung und Kündigung; Gebrauchsüberlassung/an Dritte (vertragliche Genehmigung); Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b BGB (unerlaubte Untervermietung); Kündigung/wegen Pflichtverletzung des Mieters (unerlaubte Untervermietung); Untervermietung/unerlaubte als Kündigungsgrund; Kündigung/wegen unerlaubter Untervermietung; Abmahnung/als Voraussetzung für Kündigung; Kündigung/Unterlassungsauffassung; Unterlassungsklage/Voraussetzung für Kündigung; Untervermietungserlaubnis/Versagung durch Vermieter

Leitsatz

1. Hat der Vermieter in der Vergangenheit wiederholte Untervermietungen durch den Mieter stets nachträglich genehmigt, hat er damit durch schlüssige Handlung ein generelles Untermietinteresse der Mieter im Sinne des § 549 BGB anerkannt, dem er nur aus wichtigem Grund widersprechen kann.

2. Bei einer von beiden Mietvertragsparteien verschuldeten getrübten Atmosphäre sind an Vertragsverstöße, die eine Kündigung der Vermieter nach sich ziehen sollen, strenge Anforderungen zu stellen, wobei es dem Vermieter zumutbar ist, den Mieter bei Vertragsverstößen auf Unterlassung zu verklagen, ehe es zum stärksten Mittel der Kündigung des Mietverhältnisses kommt.

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