Urteil Vergütungsanspruch des Nachunternehmers für ausstehende Teilleistungen, die er direkt dem Auftraggeber erbringt


Schlagworte

Vergütungsanspruch des Nachunternehmers für ausstehende Teilleistungen, die er direkt dem Auftraggeber erbringt; Vergütung aus gekündigtem Werkvertrag; Unmöglichkeit der Leistung

Leitsätze

a) Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesonderten Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, wird ihm diese Leistungserbringung gegenüber dem Hauptunternehmer regelmäßig unmöglich (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06 -, BauR 2007, 2061 = NZBau 2007, 703 = ZfBR 2008, 35).

b) Der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer ist in diesem Fall entsprechend § 441 Abs. 3 BGB in gleicher Weise zu berechnen wie der Anspruch auf Vergütung aus einem gekündigten Werkvertrag.

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