Urteil Vergleichswohnung


Schlagworte

Vergleichswohnung; Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

Wenn zwei der drei zu benennenden Vergleichswohnungen im Verhältnis zu der streitgegenständlichen Wohnung von deren Quadratmeterzahl um über 50 % abweichen, sind diese nicht mehr als Vergleichswohnungen tauglich.

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