Urteil Vergleichswohnung
Schlagworte
Vergleichswohnung; Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
Wenn zwei der drei zu benennenden Vergleichswohnungen im Verhältnis zu der streitgegenständlichen Wohnung von deren Quadratmeterzahl um über 50 % abweichen, sind diese nicht mehr als Vergleichswohnungen tauglich.
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