Urteil Verfügungsverbot
Schlagworte
Verfügungsverbot; Rückübertragungsanspruch; Anmeldung; Anmelder; Mauergrundstück; entschädigungslose Enteignung
Leitsätze
1. Das Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 VermG tritt zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits dann ein, wenn eine Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen vorliegt; dies gilt jedoch nicht für solche Anmeldungen, bei denen offensichtlich ist, daß der Anmelder nicht Berechtigter ist.
2. Keine Rückgabe von Grundstücken, die zum Zwecke des Mauerbaus enteignet wurden.
3. Ein Enteignungsakt nach DDR-Recht ist nicht deshalb nichtig, weil den Betroffenen vor der Enteignung kein rechtliches Gehör gewährt wurde. 4. Eine Enteignung nach DDR-Recht ist nicht deshalb als entschädigungslos anzusehen, weil der festgesetzte Betrag mit im Grundbuch eingetragenen Forderungen verrechnet wurde, als deren Inhaber sich die DDR nach ihrem Rechtsverständnis gerierte.
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