Urteil Verfügungssperre
Schlagworte
Verfügungssperre; Teilungsunrecht; aufschiebende Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Glaubhaftmachung der Berechtigung; Vollziehungsinteresse; Aussetzungsinteresse
Leitsätze
1. Die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG wird dann nicht ausgelöst, wenn dem Anmeldenden offensichtlich deshalb kein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch zustehen kann, weil er nicht Berechtigter ist.
2. Die Frage, ob ein Teilungsunrecht vorliegt und ob ein Rückübertragungsanspruch unmittelbar in der Person des Erben entsteht oder aber zum Nachlaß zählt, lassen sich nicht "offensichtlich" beantworten.
3. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist für die Frage, ob Aufschub zu gewähren ist, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Investors und des Berechtigten vorzunehmen.
4. Zur Frage, wann die Berechtigung glaubhaft gemacht sein muß.
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