Urteil Verfügungssperre


Schlagworte

Verfügungssperre; Rehabilitierung; Rückübertragungsausschluss; Investitionsanmeldung; Gegenvorhaben

Leitsätze

1. § 3 Abs. 3 VermG ist auf Fälle des § 1 Abs. 7 VermG anwendbar, ohne daß es zuvor eines Antrages auf Rehabilitierung bedarf. Eine Ausnahme gilt insoweit nur in den Fällen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.

2. § 5 Abs. 2 InVorG schließt den Anmelder bei Fristversäumnis nur mit einem eigenen Gegenvorhaben aus.

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