Urteil Verfügungsbeschränkung der Vorerben


Schlagworte

Verfügungsbeschränkung der Vorerben; Erbschaftsanteil; Verfügung des Vorerben über Grundstück

Leitsatz

Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen.

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