Urteil Verfügungsberechtigter
Schlagworte
Verfügungsberechtigter; Betriebskostenserstattungsanspruch; Abrissmehrkosten
Leitsätze
a) Der Verfügungsberechtigte kann vom Berechtigten auch dann die Erstattung gewöhnlicher Betriebskosten (hier: Winterdienst) nicht verlangen, wenn er aus dem Vermögenswert keine Nutzungen ziehen konnte (hier: Ruine).
b) Bei der Entscheidung darüber, ein einsturzgefährdetes Gebäude ganz oder in Teilen abzureißen, hat sich der Verfügungsberechtigte am Interesse und am Willen des Berechtigten auszurichten. Ist der Totalabriß wirtschaftlich geboten und baurechtlich zulässig, kann der Verfügungsberechtigte keinen Ersatz der durch das sukzessive Niederreißen des Gebäudes entstehenden Mehrkosten verlangen.
c) Der Berechtigte kann vom Verfügungsberechtigten Ersatz der Kosten des Abrisses eines Gebäuderestes verlangen, soweit sie bei dem geboten gewesenen Totalabriß nicht entstanden wären.
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