Urteil Verfügungsberechtigter
Schlagworte
Verfügungsberechtigter; Treuhandanstalt; Betriebsgrundstück; Unternehmensstilllegung; Betriebsvermögen; Einzelkaufmann; Einzelrestitution; Unternehmensrestitution; Unternehmensrest; Restitutionsberechtigter
Leitsätze
1. Die Treuhandanstalt (heute Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) ist auch dann verfügungsberechtigt, wenn die Rückgabe eines Betriebsgrundstücks verlangt wird, das nach der Stillegung des entzogenen Unternehmens und dem Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen in das Vermögen eines anderen (Treuhand-)Unternehmens gelangt ist (Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Änderung des Vermögensgesetzes durch das Wohnraummodernisierungsicherungsgesetz vom 17. Juli 1997).
2. Ein nicht in der Bilanz verzeichnetes Grundstück eines Einzelkaufmanns, das für betriebliche Zwecke genutzt und mit dem Unternehmen enteignet wurde, kann nicht im Wege der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern nur im Wege der Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückverlangt werden.
3. Ein Bescheid über die Rückgabe eines Unternehmensrestes nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG darf grundsätzlich nicht ohne die gleichzeitige Festsetzung der Zahlungspflicht des Restitutionsberechtigten nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG ergehen; andernfalls ist er rechtswidrig und auf die Klage des oder der Verfügungsberechtigten aufzuheben.
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