Urteil Verfügungsbefugnis bei Mitberechtigung


Schlagworte

Verfügungsbefugnis bei Mitberechtigung; Gemeinschaftsverhältnis; Miterbengemeinschaft

Leitsätze

a) Verfügungsbefugter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist nicht, wer selbst (Mit-) Berechtigter ist.

b) Das Rechtsverhältnis der Mitberechtigten nach § 2 Abs. 1, 1 a VermG untereinander bestimmt sich nicht nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes über das Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, sondern nach dem Gemeinschaftsverhältnis der Mitberechtigten, bei Miterben also nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Erbengemeinschaft.

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