Urteil Verfügungsbefugnis
Schlagworte
Verfügungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Jewish Claims Conference; Nachlaßgegenstand
Leitsatz
Die alleinige Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers über Nachlaßgegenstände wirkt auch gegenüber der Claims Conference, wenn diese nach § 2 a Abs. 1 a Satz 1 VermG an die Stelle eines namentlich nicht bekannten Miterben tritt. Der Testamentsvollstrecker kann dann die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO mit Wirkung auch für die Claims Conference auch dann erteilen, wenn diese selbst nach § 30 Abs. 1 VermG angemeldet hat.
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