Urteil Verfristung der Betriebskostenabrechnung trotz rechtzeitiger Zustellungsveranlassung durch Einschreiben, das nicht abgeholt wird
Schlagworte
Verfristung der Betriebskostenabrechnung trotz rechtzeitiger Zustellungsveranlassung durch Einschreiben, das nicht abgeholt wird
Leitsatz
Eine Betriebskostenabrechnung ist verfristet, auch wenn der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig zur Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein veranlasst, der Postbote den Mieter nicht antrifft, einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Mieters eingelegt, der Mieter die Einschreibsendung nicht abgeholt und der davon benachrichtigte Vermieter eine erneute Zustellung unternimmt, die jedoch erst nach dem Jahreswechsel Erfolg hat.
(Leitsatz der Redaktion)
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