Urteil Verfolgungsmaßnahme


Schlagworte

Verfolgungsmaßnahme; Einkommenseinbuße; berufliche Rehabilitierung

Leitsätze

Ein Beruf ist in der Regel nicht "sozial gleichwertig" (§ 1 Abs. 1 BerRehaG), wenn mit ihm eine Einkommenseinbuße von mindestens 20 v. H. verbunden ist (wie u. a. Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - ZOV 2000, 405).

Von dem durch die Verfolgungsmaßnahme eingebüßten Einkommen sind jedoch solche Gehaltsbestandteile abzuziehen, die belegbar zum Ausgleich besonderer gesundheitlicher Risiken (z. B. für Tätigkeiten im Uranbergbau) gezahlt wurden.

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